Im Jahr 2020 verdienten unselbständig Beschäftigte, wenn Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte
zusammen betrachtet werden, im Mittel (Median)
Die unterschiedliche Einkommensposition von Männern
und Frauen spiegelt sich auch in deren Verteilung über die Einkommensklassen
– unterteilt in jeweils zehn gleich große Personengruppen (Dezile)
– wider. Gut
ein Drittel der unselbständig erwerbstätigen Männer (36,1%),
aber zwei Drittel
(65,5%) der unselbständig
erwerbstätigen Frauen, befand sich in der unteren Einkommenshälfte. In den ersten vier Dezilen waren
Frauen deutlich überrepräsentiert. Ab dem fünften Dezil überwog
der Männeranteil zunehmend. Zum reichsten Zehntel der Einkommensbezieher
und -bezieherinnen, die ein Einkommen von über
Das mittlere Einkommen der unselbständig Erwerbstätigen,
die vollzeitbeschäftigt (insgesamt:
Wird nach den Bildungsabschlüssen der unselbständig Beschäftigten (Vollzeit
und Teilzeit zusammen) differenziert, so zeigt sich die größte Einkommensspanne erwartungsgemäß zwischen Beschäftigten
mit höchstens Pflichtschulabschluss
Beamte und Vertragsbedienstete wiesen, wenn nach der beruflichen
Stellung unterschieden wird, deutlich die höchsten Nettomonatseinkommen
Unterschieden nach Wirtschaftsbereichen, wurden die höchsten mittleren Einkommen in Industrie und Gewerbe erzielt
Ab dem Berichtsjahr 2009 werden im Rahmen der
Arbeitskräfteerhebung, basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 377/2008
der Europäischen Kommission, die monatlichen Nettoeinkommen der unselbständig
Erwerbstätigen erfasst.
Das Nettomonatseinkommen umfasst das Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit in der Haupttätigkeit inklusive dem anteiligen Urlaubs-
und Weihnachtsgeld. Ebenfalls enthalten sind Abgeltungen regulärer
Mehrarbeit (Überstunden und Mehrstunden) sowie Boni und Vergütungen
(Schichtzulagen, Dienstalterszulagen, regelmäßige Fahrtkostenzuschüsse,
Tagesspesensätze, Trinkgeld und Provisionszahlungen sowie Verpflegungsvergütungen
u.ä.). Nicht enthalten sind – da es sich um das Nettoeinkommen handelt
– Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge sowie direkte und der überwiegende
Teil der indirekten Transferleistungen (z.B. Kinderbeihilfe, Pflegegeld,
Wohnzuschüsse, Kinderabsetzbetrag, Alleinverdiener- und oder Alleinerzieherabsetzbetrag).
Veränderungen der Einkommenshöhe durch Rückvergütungen im Rahmen
des Lohnsteuerausgleichs werden nicht berücksichtigt. Die Einkommen
von Personen mit freiem Dienstvertrag und von Personen in Elternkarenz
werden nicht ausgewiesen.
Datengrundlage für die Berechnung des Nettomonatseinkommens
bilden die Lohnsteuerstatistik sowie die Daten des Dachverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger. Nach Vorliegen dieser
Informationen werden die administrativen Daten auf Personenebene mit
den Befragungsdaten der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung zusammengeführt
und 12 Monate nach Ende des Referenzjahres veröffentlicht. Wo eine
Zusammenführung nicht möglich ist, etwa bei Personen, die ihren Arbeitsort
nicht in Österreich haben, kommt es zur Imputation der Einkommensinformationen.
Darüber hinaus werden die niedrigsten 0,4% und die höchsten 0,1% der
Einkommen als unplausibel eingestuft und durch imputierte Werte ersetzt.
Die höchsten 1% der Einkommen werden aus Datenschutzgründen durch
den Median des obersten Perzentils ersetzt.